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Wenn Sie ein Stipendiengesuch bei uns einreichen, müssen wir überprüfen, ob sie objektiv gesehen auf eine finanzielle Unterstützung angewiesen sind. Deshalb benötigen wir einige Unterlagen zu Ihrer finanziellen Lage und derjenigen Ihrer Eltern. Auch Ihre akademischen Leistungen sind relevant. Wenn Sie unsicher sind, ob Sie eine Chance auf eine Unterstützung haben, sollten Sie immer ein Gesuch einreichen. Sie haben nichts zu verlieren. Bitte beachten Sie: Wir unterstützen nur Erststudien auf jeder Studienstufe.
Achten Sie unbedingt auf die Vollständigkeit Ihrer Unterlagen. Reichen Sie Unterlagen, die Ihnen zum Zeitpunkt der Gesuchseingabe noch nicht vorliegen, zuverlässig nach. Mit einer sorgfältigen Gesuchseingabe verkürzen Sie die Wartezeit, bis Sie Bescheid erhalten.
Wenn Sie eine längerfristige Finanzierungslücke haben, die auch grösser sein kann, können Sie ein ‹reguläres› Darlehen beantragen.
Wichtig: Beachten Sie, dass Sie für das Beziehen beider Darlehensarten im Besitz einer Schweizer Staatsbürgerschaft oder einer Niederlassungsbewilligung (C) sein müssen. Dabei handelt es sich um eine Vorgabe der Stiftung, die die Darlehen vergibt.
Ich habe eigene Kinder, wird das bei der Stipendienbemessung berücksichtigt?
Wir prüfen Ihr Gesuch unter Berücksichtigung Ihrer familiären Verhältnisse.
Was passiert, wenn ich für längere Zeit krank werde und ausfalle?
Bitte nehmen Sie frühzeitig während unseren Telefonsprechstunden Kontakt mit uns auf. Gemeinsam suchen wir nach Lösungen.
Ich besuche einen Sprachkurs am Sprachenzentrum der UZH/ETH. Kann ich eine Vergünstigung bekommen?
Mit einem Zusageschreiben unserer Fachstelle können Stipendiat*innen einen Erlass der Kursgebühren des Sprachenzentrums UZH/ETH beantragen. Das Zusageschreiben muss von Ihnen an die auf der Rechnung des Sprachenzentrums vermerkte Mailadresse geschickt werden. Falls Ihnen unser Zusageschreiben bereits bei der Anmeldung für den Sprachkurs vorliegt, können Sie dies bei der Anmeldung bereits im Bemerkungsfeld erwähnen und die Bescheinigung an die Fachschafts-E-Mail-Adresse senden, von welcher Sie die Kursbestätigung erhalten haben. Für Fragen wenden Sie sich bitte direkt ans Sprachenzentrum der UZH und der ETH.
Was gilt als Erst- und was als Zweitausbildung?
Mit einem Lehrabschluss oder einem Bachelordiplom einer Fachhochschule verfügen Sie über eine abgeschlossene Erstausbildung, ebenso mit einem abgeschlossenen Masterstudium. Weder mit der Matura noch mit einem Bachelordiplom einer Universität verfügen Sie über eine abgeschlossene Erstausbildung.
Wenn Sie nach der Matura an der Universtät studieren (und vorher keine Lehre abgeschlossen haben), ist Ihre Erstausbildung mit dem Masterabschluss beendet.
Wichtig: Ihre Eltern sind nach Art. 276 – 277 ZGBbis zum Abschluss Ihrer Erstausbildung unterstützungspflichtig.
Habe ich ein gesetzliches Anrecht auf UZH-Stipendien?
Unsere Fachstelle arbeitet mit privatrechtlichen Stiftungen zusammen. Stiftungen sind ihrem Stiftungszweck verpflichtet. Sie sind frei, Stipendien zu vergeben oder nicht.
Falls Sie technische Probleme oder Schwierigkeiten beim Ausfüllen von Gesuchen via Webformular haben, gehen Sie bitte wie folgt vor:
Falls das technische Problem bestehen bleibt: